für Photovoltaik, Stromspeicher, Ladeinfrastruktur, Dachreinigung und Dachbeschichtung, Klimaanlagen, Wartung und damit zusammenhängende Leistungen.
Stand: 4. August 2026
Unternehmen | FIX PV GmbH |
Firmenbuchnummer | FN 559484x |
UID-Nummer | ATU77230934 |
Sitz und Anschrift | Kirlastraße 7, 6840 Götzis, Österreich |
Kontakt | sales@fix-pv.com | +43 5523 21600 |
Stand | August 2026 |
Diese AGB gelten auch für Leistungen unter den Marken FIX PV, FIX DACH und FIX KLIMA, sofern Vertragspartnerin die FIX PV GmbH ist.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werkleistungen, Dienstleistungen, Planungs-, Beratungs-, Montage-, Wartungs-, Reparatur- und sonstigen Leistungen der FIX PV GmbH, insbesondere in den Bereichen Photovoltaik, Stromspeicher, Energiemanagement, Ladeinfrastruktur, Dachreinigung, Dachbeschichtung, Klimatisierung, Wärmepumpenfunktion von Klimageräten, Wartung und Service.
1.2 Die AGB gelten unabhängig davon, ob FIX PV GmbH unter der Bezeichnung oder Marke FIX PV, FIX DACH oder FIX KLIMA auftritt, sofern im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung die FIX PV GmbH als Vertragspartnerin ausgewiesen ist.
1.3 „Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person, die mit FIX PV GmbH einen Vertrag schließt. „Verbraucher“ ist ein Kunde, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. „Unternehmer“ ist ein Kunde, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Soweit einzelne Bestimmungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.
1.4 Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern, insbesondere nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), bleiben unberührt. Im Fall eines Widerspruchs gehen zwingende gesetzliche Bestimmungen vor.
1.5 Für Unternehmer gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, sofern ihnen die AGB bei Beginn der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt wurden. Für Verbraucher gilt ausschließlich jene Fassung, die ihnen vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde.
2.1 Bestandteile des Vertrags sind in nachstehender Rangordnung: (a) ausdrücklich ausgehandelte Individualvereinbarungen und Nachträge, (b) die Auftragsbestätigung von FIX PV GmbH, (c) das von beiden Seiten angenommene Angebot samt Leistungsbeschreibung und Preisblatt, (d) freigegebene Pläne und technische Unterlagen, (e) diese AGB, (f) einschlägige Montage-, Bedienungs-, Wartungs- und Herstellervorgaben.
2.2 Bei Widersprüchen gilt die höherrangige Vertragsunterlage. Eine allgemeinere Beschreibung wird durch eine speziellere Beschreibung verdrängt. Mengen, Marken, Modelle, Leistungswerte und Termine sind nur verbindlich, wenn sie in einer Vertragsunterlage ausdrücklich festgelegt sind.
2.3 Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber FIX PV GmbH nur, wenn FIX PV GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern bedarf diese Zustimmung der Textform. Die vorbehaltlose Lieferung oder Leistung stellt keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.
2.4 Die FIX PV GmbH legt zur Rechtssicherheit und Beweissicherung Wert darauf, dass der vollständige Vertragsinhalt sowie sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Zusatzaufträge, Preisabreden, Terminabreden und sonstigen Nebenabreden in Angebot, Auftragsbestätigung oder einem Nachtrag dokumentiert werden. Mitarbeiter, Handelsvertreter, Vertriebspartner, Monteure, Techniker, Servicemitarbeiter und Subunternehmer sind angewiesen, keine hiervon abweichenden mündlichen Zusagen zu erteilen. Der Kunde hat behauptete mündliche Zusagen unverzüglich unter Angabe der erklärenden Person, des Datums und des genauen Inhalts an die zentrale Geschäftsadresse oder E-Mail-Adresse der FIX PV GmbH mitzuteilen und um Bestätigung zu ersuchen. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
2.5 Zur Vereinbarung oder Änderung des Leistungsumfangs, des Preises, von Zahlungszielen, Skonti, Fixterminen, Vertragsstrafen, Garantien, garantierten Erträgen oder Einsparungen, Haftungsübernahmen, Vergleichen, Forderungsverzichten, Vertragsaufhebungen oder sonstigen wesentlichen Vertragsbedingungen sind ausschließlich die organschaftlichen Geschäftsführer, eingetragene Prokuristen oder eine von der FIX PV GmbH für den konkreten Einzelfall ausdrücklich bevollmächtigte Person berechtigt. Eine bloße Projekt-, Verkaufs-, Montage- oder Servicezuständigkeit begründet keine entsprechende Vertretungsmacht. Technische Abstimmungen am Leistungsort ändern den Vertrag nicht, soweit nicht zugleich eine hierzu bevollmächtigte Person eine Vertragsänderung erklärt.
2.6 Gegenüber Verbrauchern bezwecken die Punkte 2.4 und 2.5 keinen Ausschluss der Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen der FIX PV GmbH oder ihrer Vertreter. § 10 KSchG und sonstige zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben uneingeschränkt unberührt. Zur Vermeidung von Beweisstreitigkeiten wird dem Verbraucher dennoch dringend empfohlen, jede für seine Entscheidung wesentliche mündliche Zusage vor Vertragsabschluss oder unverzüglich danach in Textform bestätigen zu lassen.
2.7 Nur gegenüber Unternehmern: Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie die Übernahme von Garantien, Fixterminen, Vertragsstrafen, Haftungen oder Forderungsverzichten bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Bestätigung in Textform durch einen Geschäftsführer, Prokuristen oder eine für den konkreten Einzelfall nachweislich bevollmächtigte Person der FIX PV GmbH. Schweigen, die bloße Entgegennahme von Unterlagen, die Durchführung technischer Arbeiten, die Unterzeichnung von Stunden- oder Montageberichten oder eine Rechnungslegung gelten nicht als Bestätigung einer behaupteten Vertragsänderung. Dies gilt, soweit gesetzlich zulässig, auch für ein Abgehen von dieser Formvereinbarung.
2.8 Nur gegenüber Unternehmern: Vom Unternehmer benannte Projektleiter, Bauleiter, örtliche Ansprechpartner oder sonst am Leistungsort auftretende bevollmächtigte Personen gelten gegenüber der FIX PV GmbH als zur Entgegennahme projektbezogener Erklärungen, zur Bestätigung von Leistungsständen, Stunden- und Mengenaufzeichnungen sowie zur Beauftragung technisch notwendiger Zusatzleistungen bis insgesamt 5 % des Nettoauftragswerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00 netto, bevollmächtigt, sofern der Unternehmer der FIX PV GmbH eine Beschränkung dieser Vollmacht nicht vorab in Textform bekanntgegeben hat.
3.1 Allgemeine Produktdarstellungen, Website-Inhalte, Prospekte, Muster, Berechnungsbeispiele und Werbeaussagen dienen der Information und stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Öffentliche Aussagen werden Vertragsinhalt, soweit dies nach zwingendem Recht vorgesehen ist oder sie im konkreten Angebot ausdrücklich übernommen werden.
3.2 Angebote, Kostenschätzungen und sonstige Erklärungen der FIX PV GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und mit einer Bindungsfrist versehen sind. Eine vom Kunden abgegebene Bestellung oder Annahmeerklärung gilt als verbindliches Vertragsanbot an die FIX PV GmbH, an das der Kunde 21 Kalendertage gebunden ist, soweit nicht im Einzelfall eine kürzere Frist vereinbart ist. Gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
3.3 Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung der FIX PV GmbH in Textform oder durch den für den Kunden erkennbaren Beginn der Leistungserbringung durch die FIX PV GmbH zustande. Der bloße Eingang einer Bestellung, eine automatisierte Eingangsbestätigung, die Entgegennahme einer Zahlung oder eine vorbereitende Terminabstimmung stellen für sich allein noch keine Vertragsannahme dar. Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Form-, Informations- und Rücktrittsrechte unberührt.
3.4 Kostenlose Erstbesichtigungen, Grobplanungen und Angebotslegungen werden nur in jenem Umfang geschuldet, der auf der jeweiligen Website oder im Einzelfall ausdrücklich als kostenlos bezeichnet ist. Detailplanung, statische Beurteilung, Einreichplanung, Förderungsabwicklung, Netzanschlussplanung, Energieausweisberechnungen, Schallberechnungen, Gutachten und sonstige vertiefte Leistungen sind nur dann kostenpflichtig, wenn der Kunde vorab auf die Kosten hingewiesen wurde und diese beauftragt hat.
3.5 Ein Kostenvoranschlag ist verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich oder als Festpreis bezeichnet wird. Andernfalls handelt es sich um eine fachgerecht erstellte Kostenschätzung auf Grundlage der bei Erstellung bekannten Umstände. Erkennbare Kostenüberschreitungen werden dem Kunden unverzüglich angezeigt; erforderliche Mehrleistungen werden grundsätzlich erst nach Freigabe ausgeführt, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Personen- oder erheblichen Sachschadens notwendig ist.
3.6 Von FIX PV GmbH erstellte Planungen und Angebote beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Angaben und den bei einer üblichen Besichtigung ohne zerstörende Untersuchungen erkennbaren Verhältnissen. Eine Öffnung von Bauteilen, Laborprüfung, statische Berechnung, Leitungsortung, Schadstoffuntersuchung oder bauphysikalische Gesamtbeurteilung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
4.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot und der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind nicht vom Preis umfasst. Dies gilt insbesondere für Gerüste, Kräne, Hebegeräte, statische Berechnungen und Verstärkungen, Baumeister-, Dachdecker-, Spengler-, Maler-, Verputz-, Abdichtungs-, Grabungs-, Kernbohr-, Brandschutz-, Blitzschutz-, Netzwerk-, Internet-, Maurer-, Elektro- und Wiederherstellungsarbeiten, Demontage oder Entsorgung bestehender Anlagen sowie behördliche Gebühren und Leistungen fremder Gewerke, sofern sie nicht ausdrücklich als enthalten bezeichnet sind. Zwingend geschuldete Nebenleistungen und berechtigte Verbrauchererwartungen aufgrund ausdrücklich zugesagter Eigenschaften bleiben unberührt.
4.2 FIX PV GmbH erbringt die Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Herstellerangaben. Änderungen technischer Normen oder behördlicher Anforderungen nach Vertragsabschluss können eine Anpassung des Leistungsumfangs, des Preises und der Termine erforderlich machen.
4.3 Marken, Typen und Modelle dürfen bei Lieferengpässen, Produktabkündigungen, technischen Verbesserungen oder geänderten Zulassungsanforderungen durch technisch und qualitativ zumindest gleichwertige Produkte ersetzt werden, sofern dadurch keine für den Kunden unzumutbare Abweichung entsteht. Verbraucher werden vor einer wesentlichen Änderung informiert; Änderungen wesentlicher vereinbarter Eigenschaften bedürfen ihrer Zustimmung.
4.4 Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen bei Farbe, Oberflächenstruktur, Maßen, Anordnung, Kabelführung, Leitungsweg oder Bauteilposition sind zulässig, wenn Funktion, Sicherheit, Gebrauchstauglichkeit und das berechtigte ästhetische Interesse des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4.5 FIX PV GmbH ist berechtigt, fachkundige Subunternehmer und Lieferanten einzusetzen. FIX PV GmbH bleibt Vertragspartnerin des Kunden und haftet für eingesetzte Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser AGB.
4.6 Pläne, Leitungsführungen, Positionen, Mengen und technische Details dürfen bis zur Ausführungsplanung oder Montage an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die FIX PV GmbH ist nicht verpflichtet, technisch oder wirtschaftlich untunliche Kundenwünsche auszuführen. Mehraufwendungen aufgrund nachträglicher Kundenwünsche, geänderter Gegebenheiten oder erforderlicher technischer Anpassungen werden nach Punkt 8 verrechnet.
5.1 Der Kunde bestätigt, zur Beauftragung der Arbeiten am Leistungsort berechtigt zu sein. Er beschafft rechtzeitig sämtliche privatrechtlichen Zustimmungen, insbesondere von Eigentümern, Vermietern, Miteigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nachbarn oder sonstigen Berechtigten, sofern deren Einholung nicht ausdrücklich von FIX PV GmbH übernommen wurde.
5.2 Der Kunde hat der FIX PV GmbH alle für Planung und Ausführung erheblichen Umstände vollständig und richtig mitzuteilen. Dazu zählen insbesondere bekannte Undichtheiten, statische Probleme, Vorschäden, Asbest oder sonstige Schadstoffe, verdeckte Leitungen und Einbauten, Denkmalschutz, besondere Brandschutzanforderungen, behördliche Auflagen, Dienstbarkeiten, eingeschränkte Zufahrten, empfindliche Oberflächen und bereits bestehende technische Anlagen. Die FIX PV GmbH darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und übergebenen Unterlagen vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
5.3 Der Kunde gewährt FIX PV GmbH und den eingesetzten Personen zum vereinbarten Zeitpunkt sicheren und ungehinderten Zugang zum Leistungsort. Er sorgt, soweit im Angebot nicht anders geregelt, für verfügbare Zufahrt, Abstell- und Lagerflächen, Strom, Wasser, sanitäre Einrichtungen sowie die rechtzeitige Räumung und Sicherung der Arbeitsbereiche.
5.4 Bewegliche Gegenstände, Fahrzeuge, Möbel, elektronische Geräte, Pflanzen und sonstige empfindliche Sachen im Gefahren- oder Arbeitsbereich sind vom Kunden rechtzeitig zu entfernen oder nach Abstimmung ausreichend zu schützen. FIX PV GmbH bleibt für die fachgerechte Durchführung und die von ihr zu treffenden Schutzmaßnahmen verantwortlich.
5.5 Der Kunde koordiniert von ihm beauftragte Dritte so, dass FIX PV GmbH ihre Leistungen ohne Behinderung ausführen kann. Verzögerungen und Mehraufwendungen infolge fehlender Mitwirkung, unrichtiger Angaben, nicht erteilter Zustimmungen oder Behinderungen aus der Sphäre des Kunden werden nach vorheriger Information angemessen vergütet und verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
5.6 Bestehen begründete Zweifel an der Tragfähigkeit, Sicherheit, Schadstofffreiheit oder sonstigen Eignung des Leistungsorts, darf FIX PV GmbH die Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung unterbrechen. Erforderliche Untersuchungen, Sicherungsmaßnahmen und Sanierungen sind gesondert zu beauftragen, sofern deren Ursache nicht von FIX PV GmbH zu vertreten ist.
5.7 Sofern eine Prüfung nicht ausdrücklich beauftragt ist, trägt der Kunde das Risiko der Eignung und Beschaffenheit vorhandener Gebäude, Dächer, Untergründe, Leitungen, Anschlüsse und sonstiger Vorleistungen. Nicht erkennbare Mängel, verdeckte Hindernisse, Schadstoffe, statische Defizite, unrichtige Bestandspläne und Abweichungen zwischen Plan und Natur gelten als Umstände aus der Sphäre des Kunden, soweit die FIX PV GmbH keine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat.
5.8 Der Kunde hat der FIX PV GmbH vor Beginn der Arbeiten vorhandene Leitungs-, Bestands-, Statik-, Blitzschutz-, Brandschutz- und sonstige relevante Unterlagen zu übergeben und gefährdete oder verdeckte Leitungen und Bauteile eindeutig zu kennzeichnen. Zusätzliche Such-, Prüf-, Sicherungs-, Freilegungs- und Wiederherstellungsarbeiten sowie dadurch verursachte Stillstandszeiten werden gesondert verrechnet, sofern die Ursache nicht von der FIX PV GmbH zu vertreten ist.
5.9 Nur gegenüber Unternehmern: Der Unternehmer hält die FIX PV GmbH hinsichtlich Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die auf fehlenden Zustimmungen, fehlender Berechtigung des Unternehmers, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, nicht offengelegten Gefahren oder vom Unternehmer beauftragten Drittleistungen beruhen. Dies gilt nicht, soweit die FIX PV GmbH den Anspruch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
6.1 Behördliche Bewilligungen, Anzeigen, Zustimmungen, Netzanschlussverträge, Einspeiseverträge, Förderungsanträge, steuerliche Voraussetzungen und sonstige Drittentscheidungen sind nur dann Teil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
6.2 Übernimmt FIX PV GmbH die Vorbereitung oder Einreichung von Unterlagen, schuldet FIX PV GmbH eine sorgfältige und fristgerechte Bearbeitung auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Eine Bewilligung, Förderzusage, bestimmte Förderhöhe, steuerliche Behandlung, Netzanschlussmöglichkeit, Einspeisevergütung oder Bearbeitungsdauer eines Dritten wird nicht garantiert.
6.3 Der Kunde hat erforderliche Erklärungen, Vollmachten, Nachweise und Unterschriften rechtzeitig beizubringen und darf förderungs- oder bewilligungsschädliche Maßnahmen nicht ohne Abstimmung setzen. FIX PV GmbH haftet nicht für den Verlust einer Förderung oder eines steuerlichen Vorteils, soweit dieser auf Änderungen von Richtlinien, ausgeschöpften Budgets, Entscheidungen Dritter, verspäteter Mitwirkung oder unrichtigen Angaben des Kunden beruht und FIX PV GmbH kein Verschulden trifft.
6.4 Soll der Vertrag nur bei Erhalt einer bestimmten Förderung, Finanzierung, Genehmigung oder Zustimmung wirksam oder durchzuführen sein, muss dies im Angebot ausdrücklich als aufschiebende oder auflösende Bedingung vereinbart werden. Gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern, insbesondere bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände, bleiben unberührt.
6.5 Netzbetreiber, Energieversorger, Förderstellen, Behörden, Hersteller, Telekommunikationsanbieter, App- oder Cloudanbieter und sonstige Dritte sind keine Erfüllungsgehilfen von FIX PV GmbH, soweit FIX PV GmbH deren Leistung nicht als eigene vertragliche Leistung übernommen hat.
7.1 Angegebene Ausführungs-, Liefer- und Montageterminräume sind sorgfältige Planwerte. Ein verbindlicher Fixtermin liegt nur vor, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Bei Verbrauchern müssen Leistungsfristen jedenfalls angemessen und hinreichend bestimmt sein.
7.2 Der Beginn von Fristen setzt voraus, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden, der Kunde alle erforderlichen Unterlagen und Zustimmungen bereitgestellt hat und die technischen Voraussetzungen am Leistungsort vorliegen.
7.3 Fristen verlängern sich angemessen bei nicht von FIX PV GmbH zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterung, ungeeigneten Temperaturen oder Feuchtigkeitswerten, Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, Streik, Verkehrsstörungen, Energie- oder Rohstoffknappheit, unvorhersehbaren Lieferausfällen, Cyberangriffen, Epidemien sowie Verzögerungen von Netzbetreibern, Behörden oder vom Kunden beauftragten Dritten. FIX PV GmbH informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen und deren voraussichtliche Auswirkungen.
7.4 Witterungsabhängige Arbeiten, insbesondere Dachreinigungen, Dachbeschichtungen, Abdichtungsanschlüsse, Arbeiten an Außenbauteilen und bestimmte Elektroarbeiten, dürfen nur unter fachlich geeigneten Bedingungen ausgeführt werden. Eine Verschiebung aus Sicherheits- oder Qualitätsgründen stellt keinen Verzug dar, wenn FIX PV GmbH die Umstände nicht zu vertreten hat.
7.5 Dauert ein Leistungshindernis länger als 90 Tage und ist eine Fortsetzung nicht absehbar, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Vertragsteil aus wichtigem Grund beenden. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und nachweislich projektbezogen beschaffte, nicht anderweitig verwertbare Waren sind zu vergüten; Verbraucherrechte auf Rückzahlung für nicht erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
7.6 Gerät FIX PV GmbH in Verzug, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere bei ausdrücklich vereinbarten Fixterminen oder endgültiger Leistungsverweigerung.
8.1 Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und aller unvermeidbaren, im Zeitpunkt des Angebots bekannten Kosten. Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise ausgewiesen sind.
8.2 Festpreise gelten für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die bei Angebotslegung erkennbaren Verhältnisse. Nicht enthalten sind insbesondere nicht erkennbare Untergrundschäden, Schadstoffe, statische Verstärkungen, behördlich oder technisch nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen, vom Kunden gewünschte Änderungen sowie Leistungen fremder Gewerke, sofern sie nicht ausdrücklich eingepreist wurden.
8.3 Bei Abrechnung nach Einheitspreisen, Regie oder tatsächlichem Aufwand werden die nachgewiesenen Mengen, Arbeitszeiten, Fahrtzeiten, Materialien, Geräte- und Fremdkosten zu den vereinbarten Sätzen verrechnet. Regieleistungen sind auf Wunsch nachvollziehbar zu dokumentieren.
8.4 Gegenüber Verbrauchern darf eine Preisänderung nur erfolgen, wenn (a) die vereinbarte Leistung mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen ist, (b) die preisbestimmenden Umstände konkret, sachlich gerechtfertigt und vom Willen von FIX PV GmbH unabhängig sind, und (c) Preissenkungen nach denselben Maßstäben weitergegeben werden. Berücksichtigt werden dürfen nur tatsächliche Änderungen von Material- und Gerätepreisen, kollektivvertraglichen Löhnen und lohnabhängigen Kosten, Transport- und Energiekosten sowie Steuern, Zöllen und behördlichen Gebühren, jeweils nur im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtpreis.
8.5 Erhöht sich der Gesamtpreis eines Verbrauchervertrags aufgrund einer zulässigen Preisanpassung um mehr als 10 %, kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung vom noch nicht ausgeführten Vertragsteil zurücktreten, sofern FIX PV GmbH nicht erklärt, zum bisherigen Preis zu leisten. Bereits mangelfrei erbrachte Leistungen bleiben zu vergüten.
8.6 Gegenüber Unternehmern ist FIX PV GmbH berechtigt, nach Vertragsabschluss eingetretene, nicht von FIX PV GmbH verursachte Kostensteigerungen bei Material, Lohn, Energie, Transport, Wechselkursen, Steuern, Zöllen oder Gebühren angemessen weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vorgesehenen Leistungsbeginn mehr als acht Wochen liegen. Kostensenkungen werden auf Verlangen nach demselben Maßstab berücksichtigt.
8.7 Zusatz- oder Änderungsleistungen werden vor Ausführung möglichst in Textform beschrieben und bepreist. Ist eine vorherige Preisvereinbarung wegen Dringlichkeit, Bauablauf oder fehlender Erreichbarkeit des Kunden nicht möglich, werden notwendige und sachlich gerechtfertigte Leistungen nach den vereinbarten oder sonst angemessenen Regie-, Material-, Geräte-, Fahrt- und Fremdkostensätzen verrechnet. Eine sofortige Maßnahme zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Personen- oder erheblichen Sachschadens darf die FIX PV GmbH ohne vorherige Freigabe durchführen.
8.8 Nur gegenüber Unternehmern: Zusatzleistungen, die von einer nach Punkt 2.8 als bevollmächtigt geltenden Person angeordnet, in Stunden- oder Montageberichten bestätigt, widerspruchslos entgegengenommen oder zur Fortsetzung des Projekts technisch notwendig werden, gelten als beauftragt. Die FIX PV GmbH hat Anspruch auf angemessene Vergütung einschließlich des erforderlichen Planungs-, Koordinations-, Beschaffungs- und Dokumentationsaufwands.
9.1 Es gilt der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegte Zahlungsplan. Fehlt eine Regelung und beträgt der Gesamtpreis mehr als EUR 5.000,00 brutto, sind – soweit die jeweiligen Leistungsstufen tatsächlich erreicht sind – 30 % nach Vertragsabschluss, 50 % bei Anlieferung der wesentlichen Komponenten oder Beginn der Montage, 15 % nach wesentlicher Fertigstellung und 5 % nach Übergabe fällig. Bei einem Gesamtpreis bis EUR 5.000,00 brutto sind 50 % nach Vertragsabschluss und 50 % nach Übergabe fällig. Reine Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen sind nach Leistungserbringung fällig. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bei nicht oder mangelhaft erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
9.2 Bei Verbraucherverträgen, die dem FAGG unterliegen, wird eine vor Ablauf der Rücktrittsfrist vorgesehene Leistung oder Materialdisposition nur vorgenommen, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gesetzliche Rückzahlungsansprüche bleiben unberührt.
9.3 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen sieben Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Rechnungen dürfen elektronisch an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Kunde hat die Rechnung so rechtzeitig zu prüfen, dass begründete Einwendungen ohne vermeidbare Verzögerung mitgeteilt werden können; gesetzliche Rechte werden durch eine unterlassene Beanstandung gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen.
9.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Kunde ersetzt darüber hinaus nur jene notwendigen, zweckentsprechenden und der Höhe nach angemessenen Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten, die durch seinen schuldhaften Verzug verursacht wurden.
9.5 Ist eine fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist nicht geleistet, darf FIX PV GmbH die weitere Leistung bis zur Zahlung aussetzen. Die Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der berechtigten Aussetzung und eine angemessene Wiederanlauffrist. Bei Verbrauchern setzt die Aussetzung eine nicht bloß geringfügige Pflichtverletzung voraus.
9.6 Gegenüber Unternehmern kann FIX PV GmbH im gesetzlich zulässigen Umfang eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB oder eine andere angemessene Sicherheit verlangen. Wird eine berechtigt verlangte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, darf FIX PV GmbH die Leistung aussetzen und nach angemessener Nachfrist vom noch nicht erfüllten Vertragsteil zurücktreten.
9.7 Ein Skonto steht nur zu, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche fälligen Rechnungen vollständig und fristgerecht bezahlt sind.
9.8 Verzögert sich Lieferung, Montage oder Fertigstellung aus der Sphäre des Kunden, darf die FIX PV GmbH bereits beschaffte oder bereitgestellte projektbezogene Waren, angefallene Fremdkosten und die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen. Die Fälligkeit wird durch eine kundenseitige Verschiebung nicht hinausgeschoben, sofern die verrechneten Leistungen oder Waren dem Projekt eindeutig zugeordnet und für den Kunden werthaltig sind.
9.9 Nur gegenüber Unternehmern: Zahlungen werden mangels ausdrücklicher Widmung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und schließlich auf die jeweils älteste fällige Hauptforderung angerechnet. Die FIX PV GmbH ist nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder sonstige erfüllungshalber angebotene Zahlungsmittel anzunehmen.
9.10 Nur gegenüber Unternehmern: Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Unternehmers wesentlich oder werden Umstände bekannt, die die Einbringlichkeit gefährden, darf die FIX PV GmbH offene Zahlungsziele widerrufen, Vorauszahlung oder angemessene Sicherheiten verlangen und bis zu deren Leistung weitere Arbeiten oder Lieferungen aussetzen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
10.1 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar, technisch sinnvoll und gesondert nutzbar oder für den Projektfortschritt erforderlich sind. Zusätzliche Kosten entstehen dem Kunden dadurch nur, wenn sie vereinbart oder von ihm verursacht wurden.
10.2 Kann der Kunde eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung oder Leistung aus Gründen in seiner Sphäre nicht annehmen, darf die FIX PV GmbH die Ware nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Kunden am eigenen Standort oder bei einem Dritten fachgerecht einlagern. Verbrauchern werden nur tatsächlich angefallene, notwendige und angemessene Kosten verrechnet. Unternehmern können zusätzlich marktübliche Manipulations-, Transport-, Versicherungs- und Lagerkosten verrechnet werden. Die Einlagerung gilt bei Unternehmern als Übergabe für die Gefahrtragung und Fälligkeit, nicht jedoch als Abnahme einer noch nicht erbrachten Montageleistung.
10.3 Die Gefahrtragung richtet sich gegenüber Verbrauchern nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr bei Warenlieferungen mit Übergabe an den Transporteur oder mit Bereitstellung am vereinbarten Lieferort über, sofern FIX PV GmbH den Transport nicht als eigene Hauptleistung übernommen hat.
10.4 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von FIX PV GmbH. Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und FIX PV GmbH unverzüglich über Zugriffe Dritter, Beschädigungen oder Standortänderungen zu informieren.
10.5 Soweit eingebaute Komponenten rechtlich Bestandteil einer Liegenschaft oder einer anderen Hauptsache werden und ein Eigentumsvorbehalt dadurch nicht aufrechterhalten werden kann, bleiben die Zahlungsansprüche und sonstigen Sicherungsrechte von FIX PV GmbH unberührt.
10.6 Nur gegenüber Unternehmern: Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Er tritt FIX PV GmbH bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe der offenen Forderungen ab. FIX PV GmbH nimmt die Abtretung an. Eine Einziehung durch FIX PV GmbH erfolgt erst bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderung.
10.7 Nur gegenüber Unternehmern: Bei Zahlungsverzug, drohender Insolvenz oder wesentlicher Gefährdung der Forderung darf die FIX PV GmbH die Herausgabe noch nicht fest verbauter Vorbehaltsware verlangen und diese nach angemessener Frist freihändig verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Ausbau-, Transport-, Lager- und Verwertungskosten auf die offene Forderung angerechnet.
11.1 Wünscht der Kunde eine Änderung des Leistungsumfangs, prüft die FIX PV GmbH deren technische, preisliche und terminliche Auswirkungen. Die FIX PV GmbH ist erst nach Einigung über Mehr- oder Minderpreis sowie Terminfolgen zur Ausführung verpflichtet. Verlangt der Kunde eine über eine bloße kurze Auskunft hinausgehende Änderungsplanung oder Kalkulation, kann der dafür erforderliche Aufwand nach vorherigem Hinweis auch dann verrechnet werden, wenn die Änderung anschließend nicht beauftragt wird.
11.2 Muss der Leistungsumfang aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Gegebenheiten, behördlicher Vorgaben oder sicherheitsrelevanter Umstände geändert werden, informiert FIX PV GmbH den Kunden und unterbreitet ein Nachtragsangebot. Ist die Änderung zur Herstellung eines gesetzmäßigen und sicheren Werks zwingend und lehnt der Kunde sie ab, darf FIX PV GmbH den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund beenden.
11.3 Vom Kunden oder von Dritten ausgeführte Vor-, Neben- oder Anschlussarbeiten müssen fachgerecht, rechtzeitig und mit der Leistung von FIX PV GmbH kompatibel sein. FIX PV GmbH ist nicht verpflichtet, fremde Leistungen umfassend zu prüfen, muss jedoch erkennbare Bedenken unverzüglich mitteilen.
11.4 Für Mehrkosten und Verzögerungen aufgrund mangelhafter oder verspäteter Drittleistungen haftet der Kunde, soweit diese aus seiner Sphäre stammen. FIX PV GmbH haftet nicht für Mängel, die ausschließlich durch fremde Leistungen verursacht wurden; eine eigene Prüf-, Warn- oder Koordinationspflicht von FIX PV GmbH bleibt unberührt.
12.1 Eine Leistung ist wesentlich fertiggestellt, wenn sie trotz allfälliger geringfügiger Restarbeiten bestimmungsgemäß und sicher genutzt werden kann. Geringfügige Mängel oder Restarbeiten hindern die Übergabe nicht, sind aber zu dokumentieren und innerhalb angemessener Frist zu beheben.
12.2 FIX PV GmbH zeigt die Fertigstellung an und bietet einen Übergabe- oder Abnahmetermin an. Über die Übergabe können ein Protokoll, Fotodokumentationen, Messprotokolle und eine Liste offener Punkte erstellt werden. Die Unterzeichnung eines Protokolls bedeutet keinen Verzicht auf unbekannte oder vorbehaltene Rechte.
12.3 Bei Verbrauchern begründet Schweigen oder das bloße Fernbleiben von einem Termin keine fingierte Abnahme. Die FIX PV GmbH darf die objektive Fertigstellung durch Protokolle, Messwerte, Fotos und sonstige geeignete Unterlagen dokumentieren. Die bestimmungsgemäße Nutzung, Inbetriebnahme oder Weiterverarbeitung kann als Beweisanzeichen für Übergabe und Funktionsfähigkeit berücksichtigt werden, bewirkt aber keinen Verzicht auf gesetzliche Mängelrechte.
12.4 Nur gegenüber Unternehmern: Nimmt der Unternehmer trotz schriftlicher Einladung nicht binnen sieben Werktagen an der Abnahme teil oder verweigert er die Abnahme ohne wesentlichen Grund, gilt die Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Frist als abgenommen. Die vorbehaltlose produktive Nutzung gilt ebenfalls als Abnahme, sofern sie nicht ausschließlich zu Prüfzwecken erfolgt.
12.5 Die technische Fertigstellung einer PV-Anlage ist von der Freigabe, Zählermontage oder Einspeisezusage des Netzbetreibers zu unterscheiden. Die Übergabe einer Klimaanlage ist von einer allenfalls später erforderlichen behördlichen oder eigentümerseitigen Genehmigung zu unterscheiden, soweit FIX PV GmbH deren Beschaffung nicht übernommen hat.
12.6 Bedienungsunterlagen, Herstellerunterlagen und verfügbare Prüfprotokolle werden bei oder zeitnah nach Übergabe in Papierform oder elektronisch bereitgestellt. Unterlagen Dritter dürfen nachgereicht werden, wenn dies die sichere Nutzung nicht beeinträchtigt.
12.7 Wegen geringfügiger Mängel oder Restarbeiten darf der Kunde die Übernahme oder Nutzung nicht verweigern. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur in jenem Umfang, der unter Berücksichtigung des Mangels, der voraussichtlichen Behebungskosten und des Sicherungsinteresses angemessen ist; zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.
13.1 Der Kunde hat die Anlage oder beschichtete Fläche entsprechend den Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweisen zu nutzen, zumutbare Sichtkontrollen durchzuführen und erkennbare Störungen, Undichtheiten, Beschädigungen, ungewöhnliche Geräusche, Gerüche, Erwärmungen oder Fehlermeldungen unverzüglich zu melden.
13.2 Wartungen, Filterwechsel, Reinigungen, Prüfungen und gesetzlich vorgeschriebene Kontrollen sind vom Kunden rechtzeitig zu veranlassen, sofern sie nicht Gegenstand eines Wartungsvertrags sind. Unterlassene Wartung schränkt gesetzliche Gewährleistungsrechte nur ein, soweit sie für den geltend gemachten Mangel ursächlich ist; gesonderte Garantiebedingungen können weitergehende, klar ausgewiesene Wartungsvoraussetzungen enthalten.
13.3 Bei Gefahr für Personen oder Sachen hat der Kunde die Anlage – soweit gefahrlos möglich – außer Betrieb zu nehmen, den Gefahrenbereich zu sichern und FIX PV GmbH oder einen geeigneten Notdienst zu verständigen. Der Kunde hat zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu setzen.
13.4 Eingriffe, Umbauten, Reparaturen oder Softwareänderungen durch nicht autorisierte Dritte können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur insoweit beeinträchtigen, als sie den Mangel oder Schaden verursacht oder dessen Behebung erschwert haben.
14.1 Planungen und Dimensionierungen beruhen auf den verfügbaren Verbrauchsdaten, Dach- und Standortinformationen, üblichen Klimadaten und den bei Planung erkennbaren Verschattungsverhältnissen. Änderungen des Verbrauchsverhaltens, Neubauten, Vegetation, Verschmutzung, Schnee, Wetter, Netzausfälle und technische Alterung beeinflussen den tatsächlichen Ertrag.
14.2 Ertrags-, Eigenverbrauchs-, Autarkie-, Amortisations-, Strompreis- und Einsparungsberechnungen sind Prognosen und keine Garantie. Eine bestimmte Jahresproduktion, Rendite, Einspeisevergütung, Stromkostenersparnis oder Amortisationsdauer wird nur geschuldet, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als Garantie mit klaren Berechnungs- und Messbedingungen bezeichnet ist.
14.3 Die angegebene Modulleistung in kWp ist eine Nennleistung unter standardisierten Prüfbedingungen. Tatsächliche Leistungen können aufgrund von Temperatur, Einstrahlung, Ausrichtung, Verschattung, Wechselrichterbegrenzung, Netzvorgaben, Verschmutzung, Schnee, Toleranzen und Degradation abweichen.
14.4 Eine statische Prüfung des Dachs, eine Prüfung der gesamten Dachabdichtung oder eine Untersuchung verdeckter Bauteile ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde. FIX PV GmbH hat erkennbare Bedenken gegen die Eignung des Dachs mitzuteilen und darf die Montage bis zur Klärung aussetzen.
14.5 Nicht im Angebot enthaltene Anpassungen an Zählerkasten, Hauptverteilung, Erdung, Blitzschutz, Überspannungsschutz, Brandschutz, Hausanschluss, Leitungswegen, Dachabdichtung, Dachdeckung, Statik, Netzwerk oder Internetzugang werden als Zusatzleistung angeboten, sobald ihre Erforderlichkeit erkennbar ist.
14.6 Netzanschluss, Einspeisung, Zählertausch, Fernsteuerbarkeit, Leistungsbegrenzung und Zeitpunkt der Freigabe richten sich nach den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers. FIX PV GmbH garantiert keine bestimmte Bearbeitungsdauer oder Einspeisemöglichkeit, soweit diese nicht ausdrücklich und rechtlich zulässig zugesagt wurde.
14.7 Notstrom-, Ersatzstrom-, Insel- oder Schwarzstartfähigkeit besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und technisch umgesetzt ist. Eine gewöhnliche netzgekoppelte PV-Anlage schaltet sich bei Netzausfall aus Sicherheitsgründen ab.
14.8 Bei Batteriespeichern beziehen sich Kapazitätsangaben auf die vom Hersteller definierte Nenn- oder Nutzkapazität. Kapazität, Ladeleistung und Lebensdauer hängen insbesondere von Temperatur, Ladezustand, Zyklen, Betriebsweise, Software, Alterung und Herstellervorgaben ab. Eine technisch übliche Degradation ist kein Mangel.
14.9 Monitoring-Portale, Apps, Cloudfunktionen, dynamische Stromtarife, Smart-Meter-Daten und Fernzugriffe können von Internetverbindungen und Drittanbietern abhängen. FIX PV GmbH schuldet deren dauerhafte Verfügbarkeit nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart und von FIX PV GmbH beherrschbar ist. Ertragsdaten aus Monitoring-Systemen sind keine geeichten Abrechnungsdaten.
14.10 Der Kunde hat Module, Unterkonstruktion, Leitungen und Speicher vor erkennbaren Beschädigungen zu schützen und die empfohlenen Kontrollen einzuhalten. Schneeräumung auf Dächern darf nur sicher und ohne Beschädigung der Module erfolgen; Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen sind Fachkräften vorbehalten.
14.11 Hersteller-Produkt- und Leistungsgarantien, insbesondere langjährige Modulgarantien, sind Garantien des jeweiligen Herstellers und keine eigenständigen Garantien von FIX PV GmbH, sofern FIX PV GmbH nicht ausdrücklich als Garantin auftritt. Maßgeblich sind die bei Vertragsabschluss übergebenen Garantiebedingungen.
15.1 Dachreinigung und Dachbeschichtung dienen der Reinigung, optischen Aufwertung und dem Oberflächenschutz eines geeigneten, im Wesentlichen intakten Untergrunds. Sie ersetzen keine Neueindeckung, keine statische Sanierung und keine umfassende Dachabdichtung, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart sind.
15.2 Die Eignungsprüfung erfolgt grundsätzlich durch Sichtprüfung und, sofern vorgesehen, durch eine Probe- oder Haftungsprüfung. Verdeckte Risse, Materialermüdung, Frostschäden, mangelhafte Unterdeckung, schadhafte Lattung, Korrosion, Feuchtigkeitsschäden oder sonstige nicht erkennbare Mängel sind von einer üblichen Besichtigung nicht umfasst.
15.3 Zeigen sich bei Reinigung oder Vorbereitung lose, gebrochene, stark verwitterte oder ungeeignete Dachbestandteile, darf FIX PV GmbH die Arbeiten unterbrechen. Erforderlicher Austausch, Reparaturen, Grundierungen oder Sonderbehandlungen sind Zusatzleistungen, sofern die Ursache nicht von FIX PV GmbH gesetzt wurde.
15.4 Besteht der Verdacht auf Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe, werden die Arbeiten bis zur fachgerechten Abklärung eingestellt. Analyse, Entfernung und Entsorgung solcher Stoffe sind nur bei ausdrücklicher Beauftragung und entsprechender Befugnis geschuldet.
15.5 Die Beschichtung wird nur bei geeigneter Witterung, Untergrundtemperatur und Feuchtigkeit ausgeführt. Regen, Tau, Frost, Hitze, Wind oder hohe Luftfeuchtigkeit können zu Terminverschiebungen und verlängerten Trocknungszeiten führen.
15.6 Farbmuster und digitale Darstellungen sind Näherungen. Geringfügige Farbton-, Glanzgrad- oder Strukturabweichungen aufgrund Untergrund, Saugverhalten, Charge, Licht, Alterung oder zulässiger Materialtoleranzen sind kein Mangel, sofern das Gesamtbild nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
15.7 Eine Dachbeschichtung kann die Witterungsbeständigkeit und optische Wirkung verbessern. Eine bestimmte Verlängerung der Lebensdauer, vollständige Verhinderung von Algen-, Pilz- oder Moosbewuchs, dauerhafte Temperaturreduktion oder absolute Dichtheit des gesamten Dachs wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Garantie geschuldet.
15.8 Produktangaben wie „regendicht“ oder „frühregenfest“ beziehen sich auf die Eigenschaften des fachgerecht verarbeiteten Beschichtungsstoffs und bedeuten keine Garantie, dass ein aufgrund anderer Ursachen undichtes Dach durch die Beschichtung insgesamt wasserdicht wird.
15.9 Der Kunde hat Fenster, Dachöffnungen und Lüftungseinlässe nach Anweisung geschlossen zu halten, Fahrzeuge und empfindliche Gegenstände aus dem Arbeits- und Sprühbereich zu entfernen und FIX PV GmbH auf besonders empfindliche Nachbarflächen, Teiche, Solaranlagen, Fassaden oder Bepflanzungen hinzuweisen. FIX PV GmbH trifft die fachlich gebotenen Abdeck- und Schutzmaßnahmen.
15.10 Regenwasser, Reinigungswasser und gelöste Ablagerungen können während der Arbeiten vorübergehend verfärbt sein. FIX PV GmbH führt die Arbeiten nach den einschlägigen Umwelt- und Entsorgungsvorschriften aus; besondere Auffang-, Filter- oder Entsorgungsmaßnahmen sind gesondert zu vereinbaren, soweit sie nicht gesetzlich zwingend von FIX PV GmbH zu erbringen sind.
16.1 Die Auslegung einer Klimaanlage beruht auf den bei Planung bekannten Raumgrößen, Nutzungen, Fensterflächen, Dämmstandards, Wärmequellen, Belegungen und üblichen Außenbedingungen. Ändern sich diese Grundlagen, können Kühl- und Heizleistung, Laufzeit, Stromverbrauch und Komfort abweichen.
16.2 Eine bestimmte Raumtemperatur, Energieeinsparung oder Aufheiz- beziehungsweise Abkühlzeit wird nur garantiert, wenn dies im Vertrag unter Angabe der maßgeblichen Innen- und Außenbedingungen ausdrücklich vereinbart ist. Bei extremen Temperaturen, offenen Fenstern oder Türen, außergewöhnlichen internen Wärmelasten oder eingeschränkter Luftzirkulation kann die Solltemperatur nicht erreicht werden.
16.3 Herstellerangaben zu Schalldruck, Energieeffizienz, Leistungszahl und Stromverbrauch beruhen auf standardisierten Prüfbedingungen. Die tatsächliche Wahrnehmung von Geräuschen hängt unter anderem von Montageort, Gebäudekonstruktion, Reflexionen, Körperschall, Betriebsstufe und Umgebungsschall ab. Technisch übliche Betriebs-, Strömungs-, Expansions- und Abtaugeräusche sind kein Mangel.
16.4 Der vereinbarte Standardmontageumfang ergibt sich aus dem Angebot. Zusätzliche Leitungswege, Kernbohrungen, Kondensatpumpen, Gerüste, Hebegeräte, Brandschutzmaßnahmen, Elektroinstallationen, Verstärkungen, Verkleidungen, Sonderhalterungen, Schallschutzmaßnahmen oder die Verlegung verdeckter Leitungen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich angeführt sind.
16.5 Der Kunde hat bekannte Leitungen, Rohre, Fußbodenheizungen, Bewehrungen und sonstige verdeckte Einbauten vor Bohr- und Montagearbeiten offenzulegen. FIX PV GmbH setzt branchenübliche Prüf- und Ortungsmaßnahmen ein, schuldet jedoch ohne gesonderte Untersuchung keine vollständige Erkennung sämtlicher verdeckter Einbauten. Eine Haftung von FIX PV GmbH für schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.
16.6 Kondensat muss entsprechend der vereinbarten Leitungsführung abgeführt werden. Der Kunde hat Abflüsse, Leitungen und Pumpen sauber und frostfrei zu halten. Wasserbildung am Außengerät im Heiz- und Abtaubetrieb ist technisch üblich und vom Kunden bei der Gestaltung des Aufstellorts zu berücksichtigen.
16.7 Klimageräte mit Heizfunktion sind nur dann als alleinige Gebäudeheizung geschuldet, wenn die Anlage ausdrücklich dafür dimensioniert und vereinbart wurde. Leistungsabfall bei tiefen Außentemperaturen und Abtauzyklen sind systembedingt.
16.8 Der Kunde ist für erforderliche Zustimmung des Eigentümers, Vermieters, der Wohnungseigentümergemeinschaft, des Nachbarn oder der Behörde sowie für die Zulässigkeit des Außengeräts am vorgesehenen Ort verantwortlich, sofern FIX PV GmbH die Einholung nicht ausdrücklich übernommen hat.
16.9 Filter sind entsprechend der Bedienungsanleitung regelmäßig zu reinigen oder zu wechseln. Gesetzlich oder herstellerseitig erforderliche Dichtheitsprüfungen, Kältemittelkontrollen und Wartungen sind vom Betreiber zu veranlassen, sofern kein Wartungsvertrag besteht.
16.10 WLAN-, App-, Cloud-, Sprachsteuerungs- und Smart-Home-Funktionen setzen kompatible Endgeräte, Internetzugang und Dienste Dritter voraus. FIX PV GmbH schuldet die erstmalige Einrichtung nur, wenn sie vereinbart ist, und haftet nicht für spätere Änderungen oder Einstellungen von Drittanbietern, soweit FIX PV GmbH diese nicht zu vertreten hat.
16.11 Aussagen zur Luftreinigung, Pollen- oder Feinstaubfilterung beschreiben technische Filterfunktionen und stellen keine medizinische Heilungs- oder Beschwerdefreiheitsgarantie dar.
17.1 Gegenüber Verbrauchern gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, insbesondere das VGG, soweit es auf Waren oder digitale Leistungen anwendbar ist, und im Übrigen das ABGB. Diese AGB verkürzen weder gesetzliche Fristen noch gesetzliche Beweislastregeln oder Abhilferechte.
17.2 Der Verbraucher soll einen Mangel möglichst zeitnah unter Beschreibung und – soweit zumutbar – mit Fotos, Fehlermeldungen oder sonstigen Informationen melden. Eine verspätete Meldung führt nicht zum Verlust gesetzlicher Rechte; der Verbraucher hat jedoch eine schuldhafte Vergrößerung des Schadens nach den allgemeinen Regeln zu vermeiden.
17.3 FIX PV GmbH erhält Gelegenheit, einen behaupteten Mangel innerhalb angemessener Frist zu prüfen und die gesetzlich geschuldete Abhilfe zu leisten. Der Kunde ermöglicht den erforderlichen Zugang und stellt vorhandene Unterlagen und Systemdaten zur Verfügung. Gesetzliche Rechte bei Dringlichkeit, Unzumutbarkeit oder erfolgloser Abhilfe bleiben unberührt.
17.4 Kein von FIX PV GmbH zu vertretender Mangel liegt vor, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung ausschließlich auf gewöhnlichem Verschleiß, technisch üblicher Alterung oder Degradation, fehlender Wartung, unsachgemäßer Bedienung, Eingriffen Dritter, ungeeigneten fremden Bauteilen, Netz- oder Internetausfällen, äußeren Einwirkungen oder unrichtigen Angaben des Kunden beruht.
17.5 Nur gegenüber Unternehmern: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Für ausdrücklich als gebraucht bezeichnete Waren kann eine kürzere Frist vereinbart werden. Zwingende längere Fristen bleiben unberührt.
17.6 Nur gegenüber Unternehmern: Offene Mängel sind binnen fünf Werktagen ab Übergabe oder Abnahme, verdeckte Mängel binnen fünf Werktagen ab Entdeckung, jeweils in Textform, ausreichend konkret und unter Beifügung vorhandener Belege anzuzeigen. Bei beiderseitigen unternehmensbezogenen Kaufgeschäften gilt vorrangig § 377 UGB. Die FIX PV GmbH kann sich auf einen Rechtsverlust nicht berufen, soweit der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen wurde.
17.7 Nur gegenüber Unternehmern: Die FIX PV GmbH kann zunächst Verbesserung oder Austausch nach eigener Wahl vornehmen, sofern die gewählte Abhilfe nicht unzumutbar ist. Der Unternehmer hat der FIX PV GmbH grundsätzlich zwei angemessene Verbesserungsversuche zu ermöglichen, soweit nicht schon der erste Versuch endgültig fehlgeschlagen, eine weitere Abhilfe unzumutbar oder ein Festhalten gesetzlich ausgeschlossen ist. Preisminderung oder Vertragsaufhebung kann erst verlangt werden, wenn die Abhilfe unmöglich, unverhältnismäßig, verweigert oder endgültig fehlgeschlagen ist. Eine Vertragsaufhebung wegen geringfügiger Mängel ist ausgeschlossen.
17.8 Nur gegenüber Unternehmern: Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB werden, soweit gesetzlich zulässig, auf zwölf Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht begrenzt. Weitergehende vertragliche Rückgriffsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
17.9 Kosten einer Überprüfung bei unbegründeter Mängelmeldung sind vom Kunden nur zu ersetzen, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt oder kein Mangel vorliegt, und FIX PV GmbH ihn vor der kostenpflichtigen Untersuchung auf die mögliche Kostenfolge hingewiesen hat. Verbraucher schulden nur angemessene, tatsächlich angefallene Kosten.
17.10 Nur gegenüber Unternehmern: Der Unternehmer trägt die Kosten für Gerüste, Hebemittel, Zugangserschwernisse, Freilegungs-, Ausbau- und Wiedereinbauarbeiten sowie An- und Abfahrten nur insoweit, als kein von der FIX PV GmbH zu vertretender Mangel vorliegt oder diese Kosten durch eine nicht vertragsgemäße Veränderung, fehlende Wartung, Eingriffe Dritter oder eine unzutreffende Mängelbehauptung verursacht wurden. Zwingende gesetzliche Rückgriffs- und Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
18.1 Herstellergarantien bestehen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller nach dessen Garantiebedingungen. FIX PV GmbH übergibt oder übermittelt die verfügbaren Garantieunterlagen und unterstützt den Kunden im vereinbarten Umfang bei der Abwicklung. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen FIX PV GmbH werden durch Herstellergarantien nicht eingeschränkt.
18.2 Eine eigenständige Garantie von FIX PV GmbH besteht nur, wenn FIX PV GmbH ausdrücklich als Garantin bezeichnet ist und dem Kunden eine Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurde. Die Garantieerklärung legt insbesondere Garantiedauer, räumlichen Geltungsbereich, gedeckte Leistungen, Ausschlüsse, Wartungsvoraussetzungen und das Verfahren der Geltendmachung fest.
19.1 FIX PV GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Personenschäden, für Schäden an Sachen, die FIX PV GmbH zur Bearbeitung übernommen hat, soweit ein Haftungsausschluss gesetzlich unzulässig ist, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien.
19.2 Gegenüber Verbrauchern haftet FIX PV GmbH bei leichter Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
19.3 Nur gegenüber Unternehmern: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den Nettoauftragswert des betroffenen Vertrags begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die in Punkt 19.1 genannten Fälle.
19.4 Nur gegenüber Unternehmern: Soweit gesetzlich zulässig, haftet FIX PV GmbH nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktions- oder Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, entgangene Einspeiseerlöse, Datenverlust, Finanzierungskosten oder ausgebliebene Einsparungen, es sei denn, diese wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
19.5 Für Ertrags-, Einsparungs-, Amortisations-, Verbrauchs-, Temperatur- oder Leistungsprognosen haftet FIX PV GmbH nur, wenn eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmter Erfolg ausdrücklich garantiert wurde oder FIX PV GmbH die Unrichtigkeit schuldhaft verursacht hat.
19.6 FIX PV GmbH haftet nicht für Störungen oder Schäden, die ausschließlich durch Netzbetreiber, Energieversorger, Telekommunikationsanbieter, Cloud- und Appanbieter, Herstellerdienste, Behörden oder andere vom Kunden beauftragte Dritte verursacht werden. Eine Haftung wegen fehlerhafter Auswahl, Integration, Koordination oder Warnung durch FIX PV GmbH bleibt unberührt.
19.7 Der Kunde hat einen drohenden oder eingetretenen Schaden unverzüglich anzuzeigen und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung des Schadens zu setzen. Ein Mitverschulden des Kunden wird nach den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
19.8 Nur gegenüber Unternehmern: Schadenersatzansprüche gegen die FIX PV GmbH sind binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Diese Fristverkürzung gilt nicht für Personenschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche, bei denen eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.
20.1 Unterbleibt die Ausführung aus Umständen, die auf Seiten des Kunden liegen, obwohl die FIX PV GmbH leistungsbereit ist, bleibt der vereinbarte Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB grundsätzlich aufrecht. Die FIX PV GmbH muss sich ersparte Aufwendungen sowie das durch anderweitige Verwendung Erworbene oder absichtlich zu erwerben Versäumte anrechnen lassen. Eine freie „Stornierung“ des Kunden besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
20.2 Bereits erbrachte Planungs-, Beratungs-, Einreichungs-, Bestell-, Reservierungs-, Liefer-, Montage-, Koordinations- und sonstige Leistungen sowie angefallene Dritt- und Stornokosten sind zu vergüten. Projektbezogen beschaffte, speziell konfigurierte, geöffnete, registrierte oder nicht beziehungsweise nur mit unverhältnismäßigem Verlust anderweitig verwertbare Waren sind vom Kunden zu bezahlen und werden ihm auf Verlangen übergeben, soweit dem keine technischen, rechtlichen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen.
20.3 Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, kann die FIX PV GmbH eine angemessene Nachfrist setzen, die Leistung bis zur Mitwirkung aussetzen und nach fruchtlosem Ablauf erklären, dass der Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils aufgehoben wird. Die FIX PV GmbH behält den Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, entstandener Mehrkosten und den gesetzlichen Entgeltanspruch nach § 1168 ABGB.
20.4 FIX PV GmbH darf den Vertrag aus wichtigem Grund beenden, wenn die Ausführung rechtswidrig oder objektiv unsicher wäre, notwendige Genehmigungen endgültig fehlen, der Leistungsort trotz Aufforderung nicht geeignet oder zugänglich gemacht wird, der Kunde eine erhebliche fällige Zahlung oder Sicherheit trotz Nachfrist nicht leistet oder notwendige technische Zusatzmaßnahmen endgültig ablehnt. Bei Verbrauchern ist eine Beendigung nur unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Interessenabwägung zulässig.
20.5 Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Gewährleistungs- und Verzugsrechte des Kunden bleiben unberührt.
20.6 Nur gegenüber Unternehmern: Beendet oder storniert der Unternehmer den Auftrag ohne von der FIX PV GmbH zu vertretenden wichtigen Grund, kann die FIX PV GmbH statt einer konkreten Berechnung des Anspruchs nach § 1168 ABGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen: 10 % des Nettoauftragswerts vor projektbezogener Beschaffung, 20 % nach Bestellung wesentlicher Komponenten und 30 % nach Anlieferung oder Montagebeginn. Zusätzlich sind nicht stornierbare projektbezogene Waren und Fremdkosten zu vergüten. Dem Unternehmer bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Anspruchs, der FIX PV GmbH der Nachweis eines höheren Anspruchs vorbehalten.
21.1 Wird ein Verbrauchervertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb der Geschäftsräume von FIX PV GmbH geschlossen, erhält der Verbraucher vor Vertragsabschluss die gesetzlich erforderlichen Informationen, eine Rücktrittsbelehrung und ein Musterformular auf einem dauerhaften Datenträger.
21.2 Der Verbraucher kann im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Beginn und Berechnung der Frist richten sich danach, ob der Vertrag Waren, Dienstleistungen oder eine Kombination daraus betrifft. Anlage 1 enthält eine allgemeine Rücktrittsbelehrung; die im konkreten Vertragsabschluss übergebene Belehrung geht vor.
21.3 FIX PV GmbH beginnt vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit Dienstleistungen nur, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt. Tritt der Verbraucher danach wirksam zurück, hat er den gesetzlich vorgesehenen anteiligen Betrag für die bis zum Rücktritt ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu bezahlen, sofern er hierüber ordnungsgemäß informiert wurde.
21.4 Das Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen kann nach vollständiger Vertragserfüllung erlöschen, wenn der Verbraucher den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt und bestätigt hat, vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Erfüllung Kenntnis zu haben. Bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht ein Rücktrittsrecht nur, soweit es das Gesetz vorsieht. Standardkomponenten werden nicht allein durch ihre projektbezogene Bestellung automatisch zu kundenspezifischen Waren.
21.5 Für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Verbraucher FIX PV GmbH ausdrücklich angefordert hat, gelten die gesetzlichen Sonderbestimmungen. Für zusätzlich erbrachte, nicht ausdrücklich verlangte Leistungen oder zusätzlich gelieferte Waren bleiben die gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen.
22.1 Planungen, Berechnungen, Zeichnungen, Schemata, Angebote, Leistungsverzeichnisse, Fotos und sonstige Unterlagen von FIX PV GmbH bleiben urheberrechtlich und wirtschaftlich geschützt. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies für Betrieb, Wartung, Reparatur, behördliche Verfahren und die Nutzung oder Veräußerung des betroffenen Objekts erforderlich ist.
22.2 Eine Weitergabe an ausführende oder wartende Fachunternehmen ist im erforderlichen Umfang zulässig. Eine Verwendung zur Ausschreibung oder Ausführung eines anderen Projekts, zur Vervielfältigung von Systemlösungen oder zur kommerziellen Verwertung bedarf der Zustimmung von FIX PV GmbH.
22.3 FIX PV GmbH darf den Leistungsort und die ausgeführten Arbeiten zur Dokumentation, Beweissicherung, Qualitätssicherung und Abwicklung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen fotografieren oder filmen. Personenbezogene oder identifizierende Aufnahmen werden nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.
22.4 Eine Veröffentlichung von Objekt-, Kunden- oder Projektaufnahmen zu Werbezwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten, freiwilligen Einwilligung oder einer sonstigen ausreichenden Rechtsgrundlage. Eine verweigerte Werbeeinwilligung hat keinen Einfluss auf den Vertrag.
22.5 Drohnenflüge werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang und, soweit erforderlich, nach Abstimmung mit dem Kunden durchgeführt. Der Kunde informiert FIX PV GmbH über bekannte Flugbeschränkungen und sensible Bereiche; die Einhaltung luftfahrtrechtlicher und datenschutzrechtlicher Pflichten durch FIX PV GmbH bleibt unberührt.
23.1 Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften und der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von FIX PV GmbH verarbeitet. Die Datenschutzerklärung ist kein Bestandteil dieser AGB, soweit sie lediglich gesetzliche Informationen enthält.
23.2 Soweit für Inbetriebnahme, Wartung, Fehlerdiagnose, Garantieabwicklung oder Energiemanagement erforderlich und vereinbart, darf FIX PV GmbH Anlagen- und Betriebsdaten auslesen und einen Fernzugriff einrichten. Der Kunde kann freiwillige Fernzugriffsberechtigungen jederzeit widerrufen; zwingend erforderliche Funktionen und gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
23.3 Der Kunde ist für einen geeigneten Internetanschluss, Router, WLAN-Abdeckung, Zugangsdaten, Endgeräte und laufende Telekommunikationskosten verantwortlich, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind. Änderungen von Passwörtern oder Netzwerkeinstellungen sind FIX PV GmbH bei erforderlichen Servicearbeiten rechtzeitig mitzuteilen.
23.4 Bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen erfüllt FIX PV GmbH die gesetzlichen Aktualisierungs- und Informationspflichten, soweit FIX PV GmbH dafür verantwortlich ist. Der Kunde hat bereitgestellte notwendige Updates innerhalb angemessener Frist zu installieren oder deren Installation zu ermöglichen; die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen Installation bleiben maßgeblich.
24.1 Verbraucher können mit Gegenforderungen im gesetzlich zulässigen Umfang aufrechnen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit von FIX PV GmbH, bei rechtlich zusammenhängenden, gerichtlich festgestellten oder von FIX PV GmbH anerkannten Gegenforderungen.
24.2 Nur gegenüber Unternehmern: Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, ausdrücklich anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von FIX PV GmbH stehenden Gegenforderungen zulässig.
24.3 Nur gegenüber Unternehmern: Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Bei behebbaren Mängeln darf nur ein im Verhältnis zum Mangel und zu den voraussichtlichen Behebungskosten angemessener Betrag zurückbehalten werden.
24.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen FIX PV GmbH durch Unternehmer bedarf der vorherigen Zustimmung von FIX PV GmbH, die aus sachlichem Grund nicht verweigert werden darf. Gesetzlich zwingende Abtretungsrechte und Abtretungen von Geldforderungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr bleiben unberührt.
25.1 Unternehmer haben FIX PV GmbH unverzüglich über Änderungen ihrer Firma, Anschrift, Vertretungsbefugnis, UID-Nummer und sonstiger für die Geschäftsbeziehung wesentlicher Daten zu informieren. Erklärungen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gelten als zugegangen, sofern FIX PV GmbH die Unrichtigkeit nicht kannte oder kennen musste.
25.2 Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und projektbezogene Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten und die Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Versicherer, finanzierende Banken und erforderliche Subunternehmer bleiben zulässig.
25.3 Der Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von FIX PV GmbH. Der tatsächliche Leistungsort für Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten ist der im Vertrag bezeichnete Standort.
26.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und – gegenüber Unternehmern – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
26.2 Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Schutzbestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; eine bestehende gesetzliche Zuständigkeit für Klagen des Verbrauchers wird nicht eingeschränkt.
26.3 Nur gegenüber Unternehmern: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der FIX PV GmbH. FIX PV GmbH darf den Unternehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
26.4 FIX PV GmbH ist derzeit weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Gesetzliche Beschwerde- und Rechtswege bleiben unberührt.
27.1 Rechtserhebliche Mitteilungen können an die im Vertrag angegebenen Post- oder E-Mail-Adressen übermittelt werden. Änderungen der Kontaktdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Erklärungen an Mitarbeiter am Leistungsort gelten nur dann als der FIX PV GmbH zugegangen, wenn diese Person zur Entgegennahme der betreffenden Erklärung bevollmächtigt ist oder die Erklärung tatsächlich an die zuständige Stelle weitergeleitet wurde. Gegenüber Verbrauchern werden keine strengeren Form- oder Zugangserfordernisse verlangt, als gesetzlich zulässig sind.
27.2 Änderungen dieser AGB wirken nicht rückwirkend auf bereits geschlossene Verträge. Für Ergänzungen oder Änderungen eines bestehenden Vertrags gelten die Punkte 2.4 bis 2.8. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere die Wirksamkeit formloser Erklärungen gegenüber Verbrauchern nach § 10 KSchG, bleiben unberührt.
27.3 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gegenüber Unternehmern ist eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt; eine geltungserhaltende Reduktion zu Lasten von Verbrauchern findet nicht statt.
27.4 Überschriften dienen der Übersicht und beeinflussen die Auslegung nicht. Im Zweifel ist eine Bestimmung so auszulegen, dass zwingende gesetzliche Rechte gewahrt bleiben.
Diese Belehrung ist für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bestimmt. Je nach konkretem Vertrag ist die passende gesetzliche Belehrung auszuwählen und dem Verbraucher vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu übergeben.
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten.
Bei einem Dienstleistungsvertrag beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei einem Kaufvertrag beginnt sie grundsätzlich an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter die Ware in Besitz genommen haben. Bei mehreren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung getrennt gelieferten Waren beginnt die Frist mit dem Besitz der zuletzt gelieferten Ware. Bei einem gemischten Vertrag richtet sich der Fristbeginn nach dem rechtlichen Schwerpunkt und der im konkreten Vertrag erteilten Belehrung.
Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns – FIX PV GmbH, Kirlastraße 7, 6840 Götzis, Österreich, E-Mail: sales@fix-pv.com, Telefon: +43 5523 21600 – mittels einer eindeutigen Erklärung, beispielsweise eines mit der Post versandten Briefes oder einer E-Mail, über Ihren Entschluss informieren. Sie können dafür das in Anlage 2 enthaltene Musterformular verwenden; dies ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden.
Wenn Sie von diesem Vertrag zurücktreten, erstatten wir Ihnen alle von Ihnen erhaltenen Zahlungen einschließlich der Lieferkosten, ausgenommen zusätzliche Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Ihre Rücktrittserklärung bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel wie bei der ursprünglichen Zahlung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ihnen werden wegen der Rückzahlung keine Entgelte berechnet.
Bei Waren können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren zurückerhalten haben oder Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe Ihrer Rücktrittserklärung zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist absenden. Die konkrete Kostentragung und – bei nicht paketversandfähigen Waren – die voraussichtlichen Rücksendekosten werden Ihnen vor Vertragsabschluss gesondert mitgeteilt.
Sie müssen für einen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.
Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass wir während der Rücktrittsfrist mit einer Dienstleistung beginnen, und treten Sie danach zurück, haben Sie einen angemessenen Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zur Rücktrittserklärung bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen entspricht, sofern Sie vorab ordnungsgemäß über diese Zahlungspflicht informiert wurden.
Bei einem Dienstleistungsvertrag erlischt das Rücktrittsrecht nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn Sie ausdrücklich verlangt haben, dass wir vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen, und Sie bestätigt haben, vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung Kenntnis zu haben. Bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, kann das Rücktrittsrecht ausgeschlossen sein. Ob eine gesetzliche Ausnahme vorliegt, wird Ihnen vor Vertragsabschluss konkret mitgeteilt.
Dieses Formular ist nur auszufüllen und zurückzusenden, wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten möchte.
An: FIX PV GmbH, Kirlastraße 7, 6840 Götzis, Österreich
E-Mail: sales@fix-pv.com
Hiermit trete ich/treten wir (*) von dem von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) zurück:
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Bestellt am (*) / erhalten am (*): ___________________________________________
Name des/der Verbraucher(s): ________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ___________________________________________
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Datum: __________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
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(*) Unzutreffendes streichen.